Fachnachricht: Öffentliche Verwaltung

Geheimhaltung von Prüfervoten (bfd kommunal Fachnachricht vom 15.04.2024)

BVerwG, Beschluss vom 04.01.2024, 20 F 3.22

Prüfungsakten und Prüfervoten sind nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO generell geheim zu halten. Dies schließt den Geheimhaltungsschutz einzelner Akteninhalte nicht aus. Private Forschungsergebnisse sind als geistiges Eigentum von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt und können wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sein. Prüfungsbewertungen gehören zu den personenbezogenen Angaben, an deren Geheimhaltung ein von Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Interesse bestehen kann.

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